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Urteil: Google Street View muss nicht komplett anonym sein

08.06.2012 |  Von  |  News

Google muss auf Street View Gesichter und Nummernschilder nicht vollständig anonymisieren. Allerdings muss der Internetkonzern strengere Auflagen zwecks Datenschutz einhalten. Das entschied das Schweizerische Bundesgericht in letzter Instanz.

Geklagt hatte der eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür bereits 2009 – gleich nach dem Start von Google Street View in der Schweiz. Thür verlangte, dass sämtliche Gesichter und Nummernschilder vor Veröffentlichung verpixelt werden müssen. Die Verpixelung nimmt Google zwar bereits automatisch vor – es bleibt aber eine Fehlerquote.

Grundsätzlich sei eine gewisse Fehlerquote zu tolerieren, so das Gericht in Lausanne. Man könne von dem Unternehmen nicht verlangen, „zusätzlich zur automatischen Anonymisierung vor der Aufschaltung im Internet eine vollständige Unkenntlichmachung aller Gesichter und Fahrzeugkennzeichen“ vorzunehmen. Allerdings darf die Fehlerquote bei der Verpixelung von Gesichtern laut Bundesgericht maximal ein Prozent betragen. Das Unternehmen ist angehalten, die Software laufend zu verbessern, um die Fehlerquote weiter zu reduzieren.

Auch Datenschützer freut sich

In weiteren wichtigen Punkten muss Google strenge Auflagen erfüllen, wodurch sich auch der Datenschützer Thür als Sieger sieht:

  • Vor sensiblen Einrichtungen wie Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen muss eine 100-prozentige Anonymisierung erfolgen – ggf. manuell, falls die Software dies nicht automatisch hinbekommt.
  • Private Bereiche, die von Passanten gewöhnlich nicht eingesehen werden können (umfriedete Höfe und Gärten), dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.
  • Google ist verpflichtet, vorher in regionalen und lokalen Medien anzukündigen, wenn Aufnahmen gemacht oder Bilder aufgeschaltet werden sollen.
  • Beschweren sich Nutzer, die sich nicht anonymisiert auf Street View entdeckten, muss Google die Anonymisierung schnell und unbürokratisch nachträglich vornehmen. Die Widerspruchsmöglichkeit soll der Konzern gut sichtbar auf der Webseite platzieren.

 

Quellen: sda, 20 Minuten, focus.de
Siehe im Blog auch: „Klage eines Street-View-Pinklers abgewiesen“
Oberstes Bild: © Google Street View